Rückkehrentscheidung in Österreich – Rechte und Rechtsmittel

Auf einen Blick

Eine Rückkehrentscheidung ist eine behördliche Maßnahme, mit der Österreich anordnet, dass eine Person das Land zu verlassen hat. Sie richtet sich gegen Drittstaatsangehörige — also Personen, die weder österreichische noch EU-Staatsbürger sind — und kann in sehr unterschiedlichen Situationen ergehen: nach einem abgelehnten Asylantrag, nach dem Verlust eines Aufenthaltstitels, aber auch im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Strafverfahren.

Was viele nicht wissen: Eine Rückkehrentscheidung ist nicht dasselbe wie ein Einreiseverbot, auch wenn beides häufig gemeinsam ausgesprochen wird. Und der entscheidende Unterschied liegt nicht nur juristisch auf der Hand — er hat ganz konkrete praktische Auswirkungen darauf, welche Rechtsmittel zur Verfügung stehen und wie schnell gehandelt werden muss.

Erfahrungsgemäß unterschätzen Betroffene, wie eng die Fristen sind und wie folgenreich jede Untätigkeit sein kann. Wer eine Rückkehrentscheidung erhält, hat in den meisten Fällen nur wenige Wochen — manchmal weniger — um rechtlich dagegenzuvorgehen. Aus meiner Erfahrung ist entscheidend, dass Betroffene bereits in den ersten Tagen nach Bescheidzustellung anwaltlichen Rat einholen. Dieser Leitfaden erklärt, was eine Rückkehrentscheidung bedeutet, wie sie in der Praxis abläuft und worauf es bei der Verteidigung wirklich ankommt.

Rückkehrentscheidung, Einreiseverbot, Ausweisung – was ist was?

Die rechtliche Ausgangslage in Österreich

In Österreich ist die Rückkehrentscheidung das zentrale Instrument, mit dem Drittstaatsangehörigen das Verlassen des Landes aufgetragen wird. Grundlage ist das österreichische Fremdenpolizeirecht, das seinerseits auf europäischen Vorgaben — insbesondere der sogenannten Rückführungsrichtlinie der EU — aufbaut. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, kurz BFA, ist die zuständige Behörde.

Die Rückkehrentscheidung als solche legt fest: Diese Person darf sich nicht (mehr) rechtmäßig in Österreich aufhalten und hat das Land zu verlassen. Sie ist gewissermaßen die Grundverfügung — die Feststellung, dass kein Aufenthaltsrecht besteht.

Das Einreiseverbot geht einen Schritt weiter: Es untersagt nicht nur den weiteren Aufenthalt in Österreich, sondern die Einreise in den gesamten Schengen-Raum für eine bestimmte Dauer. Einreiseverbote können für wenige Monate, aber auch für viele Jahre — in schweren Fällen bis zu zehn Jahren (§ 53 Abs. 3 FPG) — ausgesprochen werden. Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot werden sehr häufig gemeinsam erlassen, aber sie sind rechtlich eigenständige Instrumente mit eigenständigen Anfechtungsmöglichkeiten.

Daneben gibt es noch die Ausweisung, die historisch eine andere Rechtsgrundlage hatte, heute aber in der Praxis weitgehend von der Rückkehrentscheidung verdrängt wurde. Für EWR-Bürger und deren Angehörige gelten eigene Regeln — hier spricht man von einer Ausweisung nach dem europäischen Freizügigkeitsrecht, nicht von einer Rückkehrentscheidung im hier behandelten Sinne.

Wann wird eine Rückkehrentscheidung erlassen?

In der Praxis zeigt sich häufig, dass Betroffene erst dann von einer bevorstehenden Rückkehrentscheidung erfahren, wenn der Bescheid bereits in der Post liegt — oder schlimmer: wenn sie von der Polizei kontrolliert werden. Die häufigsten Konstellationen:

Nach einem negativen Asylbescheid: Wird ein Asylantrag abgelehnt, ergeht die Rückkehrentscheidung typischerweise im selben Bescheid. Der Betroffene erfährt also in einem Dokument, dass ihm weder Asyl noch subsidiärer Schutz zuerkannt wird — und dass er Österreich zu verlassen hat.

Nach Verlust oder Ablauf eines Aufenthaltstitels: Wer seinen Aufenthaltstitel verliert — etwa weil er nicht rechtzeitig verlängert wurde, weil Voraussetzungen weggefallen sind oder weil die Behörde ihn widerrufen hat — kann ebenfalls eine Rückkehrentscheidung erhalten. Hier ist die Situation oft besonders tragisch: Menschen, die seit Jahren legal in Österreich gelebt haben, stehen plötzlich vor einer Ausweisungsverfügung.

Im Zusammenhang mit einer Straftat: Das ist die Konstellation, die in der strafverteidigungsrechtlichen Praxis besonders relevant ist. Wird ein Drittstaatsangehöriger strafrechtlich verurteilt, kann das BFA — oft auf Basis der Mitteilung durch ein Strafgericht — eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen. Dabei gilt: Nicht jede Verurteilung führt automatisch zu einer Rückkehrentscheidung. Die Behörde muss eine Gefährdungsprognose anstellen und eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchführen. Regelmäßig ist zu beobachten, dass diese Prüfung in der Praxis sehr schematisch erfolgt — was wiederum erheblichen Angriffspunkt für die Verteidigung bietet. Was ich in solchen Verfahren oft beobachte: Die Verhältnismäßigkeitsprüfung des BFA berücksichtigt familiäre und soziale Bindungen der Betroffenen nur unzureichend.

Beim illegalen Aufenthalt ohne vorherigen Asylantrag: Wer ohne Aufenthaltsrecht in Österreich aufgegriffen wird, erhält die Rückkehrentscheidung oft noch am selben Tag — häufig verbunden mit der Verhängung von Schubhaft.

Die Frist zur freiwilligen Ausreise

Typischerweise wird in der Rückkehrentscheidung eine Frist zur freiwilligen Ausreise gesetzt — meist 14 Tage, in bestimmten Fällen auch kürzer oder länger. Wird diese Frist nicht genutzt, kann die Abschiebung eingeleitet werden. Was viele nicht wissen: Solange ein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung anhängig ist, läuft diese Frist in der Regel nicht. Die Beantragung der aufschiebenden Wirkung ist deshalb einer der ersten und wichtigsten Schritte nach Erhalt einer Rückkehrentscheidung. Meine Empfehlung in solchen Situationen: Den Antrag auf aufschiebende Wirkung niemals ohne gleichzeitige Begründung einbringen, da unbegründete Anträge regelmäßig scheitern.

Der Zusammenhang mit dem Asylverfahren

Rückkehrentscheidungen im Kontext von Asylverfahren unterliegen einem eigenen Verfahrensregime. Hier ist das BFA sowohl für die asylrechtliche als auch für die fremdenpolizeiliche Entscheidung zuständig. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ist die Beschwerdeinstanz. In der Praxis zeigt sich häufig, dass die Fragen — Hat die Person Anspruch auf Schutz? Darf sie überhaupt abgeschoben werden? — in einem einzigen Verfahren verhandelt werden. Das macht die rechtliche Situation komplex, bietet aber auch die Möglichkeit, alle relevanten Argumente gebündelt vorzubringen.

Wichtig: Auch subsidiärer Schutz oder humanitäres Aufenthaltsrecht können einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen. Erfahrungsgemäß werden diese Schutzgründe von Betroffenen nicht vollständig vorgebracht — oft aus Unkenntnis, manchmal weil sie nicht verstehen, was die Behörde von ihnen wissen möchte.

Was in der Praxis häufig schiefläuft

Fehler Nr. 1: Die Frist verschlafen

Viele Beschuldigte — und das ist der häufigste und folgenreichste Fehler — reagieren auf den Bescheid zu spät. Die Beschwerdefrist beträgt in den meisten Fällen vier Wochen ab Zustellung. Klingt nach viel, ist es aber nicht: Wer den Bescheid nicht sofort versteht, auf Übersetzung wartet, auf behördliche Hilfe hofft oder schlicht nicht weiß, was zu tun ist, verliert diese Frist schnell. Und eine versäumte Frist bedeutet, dass die Rückkehrentscheidung rechtskräftig wird — mit allen Konsequenzen.

Fehler Nr. 2: Die Beschwerde ohne Antrag auf aufschiebende Wirkung

Nicht jede Beschwerde hat automatisch aufschiebende Wirkung. In bestimmten Fällen — etwa wenn das BFA die sofortige Ausreise als notwendig einstuft — muss die aufschiebende Wirkung ausdrücklich beantragt werden. Wer das vergisst oder nicht weiß, dass dieser Antrag notwendig ist, riskiert, dass die Abschiebung noch während des laufenden Beschwerdeverfahrens vollzogen wird.

Fehler Nr. 3: Keine Verbindung zum Strafverfahren herstellen

In zahlreichen Verfahren zeigt sich, dass Betroffene ihre strafrechtliche und ihre fremdenrechtliche Situation als getrennte Welten behandeln. Das ist ein Irrtum. Wer im Strafverfahren eine bedingte Strafe erhält, ein mildes Urteil oder gar einen Freispruch, sollte diese Ergebnisse aktiv in das fremdenrechtliche Verfahren einbringen. Die Gefährdungsprognose, die das BFA bei der Frage des Einreiseverbots anstellt, lässt sich durch Ergebnisse aus dem Strafverfahren direkt beeinflussen. Wer diese Verbindung nicht herstellt, verschenkt einen wesentlichen Verteidigungspunkt.

Fehler Nr. 4: Schutzwürdige Interessen nicht geltend machen

Österreich ist zur Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens verpflichtet — das ist kein leeres Versprechen, sondern ein in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankertes Recht. Wer also in Österreich Familie hat, langjährig hier lebt, integriert ist oder aus dem Herkunftsland keine Bindungen mehr hat, muss das aktiv vorbringen. Die Realität sieht oft anders aus: Viele Betroffene gehen davon aus, dass die Behörde diese Umstände von sich aus berücksichtigt. Das tut sie nicht immer — und was nicht im Verfahren vorgebracht wird, kann später nicht mehr nachgeholt werden.

Fehler Nr. 5: Behördlichen Mitteilungen nicht nachkommen

Wer Ladungen ignoriert, sich nicht meldet oder seinen Wohnsitz nicht bekanntgibt, riskiert nicht nur, die Kontrolle über sein Verfahren zu verlieren. Es kann auch dazu führen, dass Bescheide als zugestellt gelten, auch wenn sie de facto nicht ankamen — und die Frist läuft trotzdem.

Verteidigungsstrategie bei einer Rückkehrentscheidung

Sofortmaßnahmen nach Erhalt des Bescheids

Aus Sicht der Strafverteidigung ist besonders wichtig, dass die ersten Stunden und Tage nach Erhalt einer Rückkehrentscheidung oft entscheidend sind. Zunächst: Das Zustelldatum muss genau festgestellt werden — davon hängt die Fristberechnung ab. Dann muss geprüft werden, ob aufschiebende Wirkung besteht oder beantragt werden muss. Und es muss entschieden werden, auf welcher Grundlage Beschwerde erhoben wird.

Eine Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist keine Formalie — sie muss substanziiert begründet sein. Die Behörde hat bestimmte Prüfschritte vorzunehmen, und jeder dieser Schritte kann angegriffen werden: Hat sie die persönlichen Verhältnisse ausreichend erhoben? Hat sie die Gefährdungsprognose sorgfältig erstellt? Hat sie die Verhältnismäßigkeit tatsächlich geprüft? Regelmäßig ist zu beobachten, dass BFA-Bescheide an diesen Punkten angreifbar sind — wenn man weiß, wo man suchen muss.

Das Zusammenspiel von Straf- und Fremdenrecht

Wer sich gleichzeitig in einem Strafverfahren und einem fremdenrechtlichen Verfahren befindet, steht vor einer besonderen Herausforderung: Was im einen Verfahren gesagt wird, kann im anderen relevant sein. Eine Verteidigungsstrategie, die beide Verfahren getrennt behandelt, ist deshalb keine gute Strategie. Erfahrungsgemäß ist es am sinnvollsten, beide Verfahren von Anfang an zusammen zu denken — und dafür zu sorgen, dass das Ergebnis des Strafverfahrens dem fremdenrechtlichen Verfahren maximal nutzt.

Konkret bedeutet das: Ein Freispruch, eine bedingte Strafe, eine außerordentliche Strafmilderung, aber auch die konkrete Deliktsschwere und der soziale Kontext der Tat — all das ist im Rahmen der fremdenrechtlichen Gefährdungsprognose relevant. Was viele nicht wissen: Die Behörde ist nicht automatisch an das strafrechtliche Urteil gebunden — sie macht ihre eigene Einschätzung. Aber sie muss sich damit auseinandersetzen, und je besser die strafrechtliche Situation dokumentiert ist, desto stärker ist die Ausgangsposition im fremdenrechtlichen Verfahren.

Privat- und Familienleben als zentrales Verteidigungsargument

Der Schutz des Privat- und Familienlebens ist in der Praxis einer der wichtigsten Hebel gegen eine Rückkehrentscheidung. Relevant sind hier: Aufenthaltsdauer in Österreich, familiäre Bindungen (insbesondere minderjährige Kinder oder österreichische Ehepartner), Grad der Integration (Sprachkenntnisse, Arbeit, Vereinszugehörigkeit, soziale Netzwerke), aber auch die Frage, wie stark die Bindung an das Herkunftsland noch ist.

Aus Sicht der Strafverteidigung ist besonders wichtig, dass diese Aspekte nicht nur pauschal behauptet, sondern konkret belegt werden — mit Dokumenten, Zeugen, Behördenbestätigungen. Eine gut vorbereitete Beschwerde, die das Privat- und Familienleben detailliert und belegbar darstellt, hat deutlich bessere Erfolgsaussichten als ein allgemeiner Hinweis auf „langjährigen Aufenthalt".

Rechtsmittel und ihre Erfolgsaussichten

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist der erste und in den meisten Fällen wichtigste Schritt. Wird die Beschwerde abgewiesen, besteht die Möglichkeit, eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben — allerdings nur bei grundsätzlichen Rechtsfragen, nicht bei reinen Sachverhaltsfragen. In bestimmten Fällen kommt auch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof in Betracht, etwa wenn Grundrechte — insbesondere das Recht auf Familienleben — verletzt wurden.

Die Realität sieht oft anders aus, als Betroffene erwarten: Nicht jede Beschwerde hat automatisch gute Erfolgsaussichten. Entscheidend ist die Qualität der Argumentation und die vollständige Dokumentation der persönlichen Verhältnisse. Erfahrungsgemäß sind gut vorbereitete Beschwerden, die auf die spezifischen Schwachstellen des Bescheids eingehen und die persönliche Situation umfassend darstellen, deutlich häufiger erfolgreich als Standardbeschwerden.

Praxiserfahrung aus der Strafverteidigung

In der Praxis zeigt sich häufig, dass Betroffene von einer Rückkehrentscheidung völlig unvorbereitet getroffen werden. Der Bescheid kommt oft zu einem Zeitpunkt, an dem man gerade mit ganz anderen Dingen beschäftigt ist – etwa mit einem laufenden Strafverfahren, mit der Familie, mit dem Alltag. Die Rückkehrentscheidung selbst wirkt auf den ersten Blick wie ein bürokratisches Schreiben. Was dahintersteckt, wird erst später klar: ein Verfahren, das die eigene Zukunft in Österreich unmittelbar gefährdet.

Rückkehrentscheidungen werden von der Behörde nicht erst nach einer rechtskräftigen Verurteilung erlassen. Viele Beschuldigte machen den Fehler zu glauben, solange das Strafverfahren noch läuft oder solange sie freigesprochen worden sind, sei die fremdenrechtliche Seite erledigt. Das stimmt nicht. Die Fremdenpolizei und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl arbeiten nach eigenen Maßstäben. Ein Strafverfahren kann fremdenrechtliche Konsequenzen auslösen, die vollständig unabhängig vom Ausgang des Strafprozesses laufen. Selbst ein Freispruch schützt nicht automatisch vor aufenthaltsrechtlichen Schritten. Was viele nicht wissen: Bereits die Einleitung eines Strafverfahrens, eine Anzeige oder eine Vorstrafe kann ausreichen, um eine Rückkehrentscheidung in Gang zu setzen. Der strafrechtliche und der fremdenrechtliche Weg verlaufen parallel – und dieser Umstand wird von Betroffenen massiv unterschätzt.

Regelmäßig beobachte ich, dass Mandanten erst dann mit einem Anwalt sprechen, wenn die Frist zur Beschwerde bereits abgelaufen ist oder kurz davor steht. Fristen im Fremdenrecht sind kurz und werden vom Verwaltungsgericht in aller Regel streng gehandhabt. Wer eine Rückkehrentscheidung erhält und nicht innerhalb der vorgesehenen Frist Beschwerde erhebt, verliert die Möglichkeit, den Bescheid gerichtlich zu bekämpfen. Das Verfahren wird dann rechtskräftig – mit allen Konsequenzen für den Aufenthalt, für ein mögliches Einreiseverbot und für Familienmitglieder, die ebenfalls in Österreich leben.

Aus Sicht der Strafverteidigung ist es entscheidend, den Zusammenhang zwischen Strafverfahren und Aufenthaltsrecht von Anfang an im Blick zu haben. Wer mich im Rahmen eines Strafverfahrens mandatiert, bekommt von mir auch eine Einschätzung dazu, welche fremdenrechtlichen Risiken das Verfahren mit sich bringt. Diese beiden Bereiche lassen sich in der Beratung nicht sauber trennen – auch wenn formal unterschiedliche Behörden und Gerichte zuständig sind.

Was ist realistisch erreichbar, wenn eine Rückkehrentscheidung bereits ergangen ist? Erfahrungsgemäß gibt es durchaus Ansatzpunkte: das Privat- und Familienleben in Österreich, die Aufenthaltsdauer, die Integration, schulpflichtige Kinder, die Bindung an den österreichischen Arbeitsmarkt. Diese Umstände müssen von der Behörde in einer Verhältnismäßigkeitsprüfung berücksichtigt werden. Typischerweise werden diese Argumente im behördlichen Verfahren aber nicht ausreichend vorgebracht – entweder weil Betroffene die Tragweite nicht einschätzen können oder weil sie ohne rechtliche Begleitung agieren. Vor dem Bundesverwaltungsgericht lässt sich in solchen Fällen noch einiges richtigstellen, wenn die Beschwerde gut aufbereitet ist.

Häufig wird unterschätzt, dass ein Einreiseverbot, das mit einer Rückkehrentscheidung verbunden werden kann, nicht auf Österreich beschränkt bleibt. Es gilt im gesamten Schengen-Raum. Was das für Reisefreiheit, Beruf und persönliche Verhältnisse bedeutet, trifft viele Menschen erst dann mit voller Wucht, wenn es zu spät für eine Korrektur ist.

Die Botschaft, die ich aus dieser Erfahrung ziehe, ist einfach: Eine Rückkehrentscheidung ist kein Routinebrief. Sie ist ein ernsthafter Eingriff in Ihr Leben, der rasch geprüft werden muss.

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